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EU verklagt Österreich wegen Umsatzsteuer auf Lizenzgebühren für Kunstwerke

Wie das Beratungsunternehmen Deloitte in seinen Nachrichten zum Kunstmarkt meldet, hat die Europäische Kommission Klagen gegen Österreich vor dem Europäischen Gerichtshof eingebracht. Nach Ansicht der Kommission verstößt Österreich gegen geltendes EU-Recht, da hierzulande auf die sogenannte Folgerechtsabgabe Umsatzsteuer eingehoben wird.

Jeder Urheber eines Werkes der bildenden Kunst hat beim Weiterverkauf eines Originals nach dem ersten Verkauf einen Anspruch auf eine Beteiligung am Weiterverkaufspreis (genannt „Folgerechtsabgabe“). Dieser Vergütungsanspruch richtet sich gegen den jeweiligen Verkäufer, wenn am Verkauf ein Vertreter des Kunstmarktes – also ein Auktionshaus, eine Kunstgalerie oder ein sonstiger Kunsthändler – beteiligt ist. Diese Vertreter haften für die Vergütung, soweit sie nicht selbst als Verkäufer zahlungspflichtig sind, und sind dem Künstler gegenüber innerhalb von drei Jahren ab dem Verkauf meldepflichtig. Nicht erfasst durch das Folgerecht werden Geschäfte zwischen Privatpersonen bzw Weiterveräußerungen durch Privatpersonen an Museen, die nicht auf Gewinn ausgerichtet und der Öffentlichkeit zugänglich sind. Das Folgerecht ist in Österreich im § 16 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) geregelt.

Nach derzeit geltendem österreichischem Umsatzsteuerrecht unterliegen die an Künstler oder sonstige Anspruchsberechtigte gezahlten Lizenzgebühren für Folgerechte der Umsatzsteuer.

Die oben beschriebene österreichische Rechtslage verstößt nach Ansicht der EU-Kommission gegen EU-Recht, demgemäß die Umsatzsteuer nur für Gegenstände und Dienstleistungen geschuldet wird, die gegen Entgelt bereitgestellt werden. Da Lizenzgebühren für Folgerechte nicht als Gegenleistung für vom Künstler bereitgestellte Gegenstände oder Dienstleistungen gezahlt werden, darf nach Ansicht der EU-Kommission auf sie keine Umsatzsteuer erhoben werden.

Bereits im Juli 2016 hatte die Europäische Kommission in dieser Angelegenheit ein Mahnschreiben an Österreich geschickt. Da es keine Vertragsbeziehung zwischen dem Käufer und dem Künstler gibt, ist die Kommission der Auffassung, dass eine derartige Bestimmung Art 2 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSyst-RL) widerspricht. Dies komme im Urteil des EuGH in der Rechtssache Tolsma (EuGH 3.3.1994, C-16/93) zum Ausdruck, in dem der EuGH feststellte, dass die Dienstleistung nur steuerpflichtig ist, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht.

Gegen die österreichische Rechtsauffassung hatten bereits die Wirtschaftskammer als Vertreter des Kunsthandels und der Galerien und sogar die für bildende Kunst zuständige Verwertungsgesellschaft protestiert, doch war das österreichische Finanzamt bisher nicht von seiner Haltung abzubringen.

Die Entscheidung des EuGH bleibt abzuwarten.

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