Werbung
,

Ein Buch ist kein Hammer! Kulturarbeit durch das Schlüsselloch der Finanzverwaltung

„Der Kleintransporter will gern starten, er muss nur auf seinen Fahrer warten” sagt das Kinderbuch und beschreibt eine dem Ausstellungsmacher vertraute Szene. Wenn Sie jetzt glauben, ich behellige Sie wieder mit meinem privaten Alltag, haben Sie insofern recht, als ich den Aufwand für „Fahrzeuge — Mein Fühlbilderbuch” nicht als Betriebsausgabe von meinen Einkünften abziehen könnte, auch wenn ich es hier zitiere (1). Zu Recht würde es die Finanzverwaltung den Kosten der „Lebensführung” zurechnen, so wie die Summe von 14,50 Euro für das Buch „Kleinkind in Österreich”, die vom Unabhängigen Finanzsenat Wien in einer Entscheidung vom 8.11.2004 von den Werbungskosten einer Literaturwissenschafterin abgezogen wurde. Die „Lebensführung” ist das steuerliche Äquivalent zum „Privatleben”. Wo Selbstdarstellung und Ausbildungspraxis unscharf bleiben können, nämlich in Aussagen über den Arbeitsalltag im kulturellen Feld, zwingt die Steuerdeadline im April zur Abgrenzung des „Privaten” vom „Beruflichen”, wenn es um die Geltendmachung von Betriebsausgaben geht. Obwohl postfordistische Realitäten und kulturüblicher Identifikationsdruck zur Vermengung dieser Sphären drängen, zwingt das Einkommensteuergesetz zur Abgrenzung, da es ein „Aufteilungsverbot” für „Ausgaben für die Lebensführung” postuliert „selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.” Das Aufteilungsverbot für diese „Mischaufwendungen” ist der juristische Ausdruck einer „Dienst ist Dienst und Schnaps ist Schnaps”-Haltung und soll die Nutzung zu weit reichender Gestaltungspielräume einschränken. Die — öffentlich zugänglichen — anonymisierten Entscheidungen dazu entpuppen sich als reichhaltige Quellen für Einblicke in den Alltag von Kulturschaffenden (2): Einem Komponisten und Lehrbeauftragten wurde beschieden, dass es sich bei seiner Leseliste von Thomas Bernhards „Frost” über „Vorsokratische philosophische Texte” bis zu Gerhard Rühms „um zwölf uhr ist es sommer” für die er 628,76 Euro aufwendete, „um mehr oder weniger bekannte Werke der (Welt)literatur handelt” und „nicht erkennbar wäre, weshalb zum Verständnis dieser Werke fachspezifische Vorkenntnisse in einem Ausmaß erforderlich sein sollten, dass diese jede Anziehungskraft für die Allgemeinheit entbehren”. Die Argumentation folgt einer vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entwickelten Typisierung, die — verkürzt dargestellt — bei Reisen, Büchern, Tonträgern, Ausstellungsbesuchen und ähnlichen Ausgaben alles als privat (mit)veranlasst ansieht, was andere — nicht darauf spezialisierte — Berufsgruppen ebenso interessieren könnte. Hier zahlen Kulturschaffende steuerlich die Zeche dafür, dass sie sich beruflich um Öffentlichkeit bemühen, und dass ihre „Fortbildung” eben auch im Besuch von öffentlichen Veranstaltungen besteht. Diesbezügliche Kosten werden regelmäßig nicht anerkannt, da diese Veranstaltungen, so die Argumentation „von „allgemeinem Interesse” wären, oder „Personen aus aller Welt aus faktisch allen sozialen und beruflichen Schichten anziehen”, wie es einer stellvertretenden Museumsdirektorin und einem Kunsterzieher entgegengehalten wurde, die ihre jeweiligen Reisen zur Biennale von Venedig absetzen wollten. (3) Am besten ist also Sie fahren in das nicht so attraktive Salzgitter und besuchen ein Festival experimenteller Lyrik, um einer VwGH-Maxime zu entsprechen, dass „das Reiseprogramm und seine Durchführung derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein müssen, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.” Zu attraktiv waren offensichtlich die Reisen eines „Objektkünstlers” und seiner Frau u.a. nach Madrid, Ostafrika und Indonesien, die als „Grundlagenforschung” bezeichnet wurden. Mit diesem Argument zur Anerkennung der Reisekosten als Betriebsausgabe dockten die beiden nicht nur frühzeitig an eine neuerdings oft zitierte „Künstlerforschung” an, sondern gaben damit auch dem VwGH die Gelegenheit zur Kunstkritik: „Die belangte Behörde setzt sich auch nicht in Widerspruch mit der allgemeinen Lebenserfahrung, wenn sie festgestellt hat, dass die vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren vorgelegten Fotos jenen entsprechen würden, die Fernreisende gewöhnlich von ihren Reisen mitbringen.” Unfreiwillig tief taucht der VWGH an anderer Stelle in den Sumpf der Unterschiede zwischen „geistiger” und „handwerklicher” Arbeit ein, wenn er einem Regisseur und Schauspieler, der seine Bücher und CDs mit „Hammer und Zange eines Tischlers” vergleicht, abweisend entgegen hält: „Während Hammer und Zange eines Tischlers — ungeachtet dessen, dass sich diese auch für die private Nutzung eignen — in einer Weise berufstypische Arbeitsmittel sind, dass bei ihnen im Fall ihrer Anschaffung eine private Mitveranlassung als völlig untergeordnet angesehen werden kann, ist dies bei die Allgemeinheit ansprechenden Literaturwerken und Tonträgern nicht der Fall.” Der Regisseur tut also gut daran, nur „spezifische Fachliteratur — ohne Anziehungskraft für die Allgemeinheit” in die Steuererklärung aufzunehmen und am Abend nicht ins Konzert zu gehen, sondern ein kompliziertes theaterwissenschaftliches Seminar zu besuchen. Der Tischler kann mit seinem Hammer ein Bettchen basteln, ohne Abzüge befürchten zu müssen. Am Feierabend. „Der blaue LKW hat frei, die Arbeit ist für heut vorbei.”
Mehr Texte von Martin Fritz

Werbung
Werbung
Werbung

Gratis aber wertvoll!
Ihnen ist eine unabhängige, engagierte Kunstkritik etwas wert? Dann unterstützen Sie das artmagazine mit einem Betrag Ihrer Wahl. Egal ob einmalig oder regelmäßig, Ihren Beitrag verwenden wir zum Ausbau der Redaktion, um noch umfangreicher über Ausstellungen und die Kunstszene zu berichten.
Kunst braucht Kritik!
Ja ich will

Werbung
Werbung
Werbung
Werbung

Ihre Meinung

Noch kein Posting in diesem Forum

Das artmagazine bietet allen LeserInnen die Möglichkeit, ihre Meinung zu Artikeln, Ausstellungen und Themen abzugeben. Das artmagazine übernimmt keine Verantwortung für den Inhalt der abgegebenen Meinungen, behält sich aber vor, Beiträge die gegen geltendes Recht verstoßen oder grob unsachlich oder moralisch bedenklich sind, nach eigenem Ermessen zu löschen.

© 2000 - 2024 artmagazine Kunst-Informationsgesellschaft m.b.H.

Bezahlte Anzeige
Bezahlte Anzeige
Bezahlte Anzeige
Gefördert durch: