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Staatstipendien für bildende Kunst 2016

Das Bundeskanzleramt Österreich vergibt für das Kalenderjahr 2016 zehn Staatsstipendien an bildende Künstlerinnen und Künstler. Die Vergabe der Stipendien erfolgt auf Vorschlag einer unabhängigen Jury. Vom Juryergebnis werden die Teilnehmer schriftlich informiert. Es wird darauf hingewiesen, dass keine verbalisierte Begründung des Juryvorschlages erfolgt. Teilnahmeberechtigt sind alle österreichischen oder seit drei Jahren in Österreich lebenden Künstlerinnen und Künstler. Die Laufzeit des Stipendiums beträgt ein Jahr und ist mit monatlich € 1.100 dotiert. Die Einreichungen sind ab sofort bis spätestens 31. Juli 2015 (es gilt das Datum des Poststempels) an folgende Adresse zu senden: Bundeskanzleramt / Kunstsektion Abteilung II/1 Concordiaplatz 2 1010 Wien Einsendungen nach diesem Termin können nicht berücksichtigt werden. Der Jury werden nur vollständige Bewerbungen vorgelegt. Die Einreichung ist auf dem Kuvert mit dem Vermerk "Staatsstipendium für bildende Kunst 2016" zu versehen. Von der Bewerbung ausgeschlossen sind Studentinnen und Studenten bzw. Personen, die bereits ein Staatsstipendium für bildende Kunst oder in einer anderen Kunstsparte erhalten haben. Künstlerinnen und Künstler, die für das Jahr 2016 ein Staats- oder Auslandsatelier zugesprochen bekommen haben, können zeitgleich für ein Staatsstipendium nicht berücksichtigt werden. Bewerbungsunterlagen: 1. genau ausgefülltes Bewerbungsformular (Bewerbung Staatsstipendien). 2. Lebenslauf (Ausbildung und Angabe über die bisherigen künstlerischen Aktivitäten) auf einem gesonderten Beiblatt. 3. Dokumentation der bisherigen künstlerischen Tätigkeit, Angaben über allfällige Arbeitsvorhaben während der Laufzeit des Stipendiums, maximal A4 Format (keine Originalarbeiten, keine DVDs). Die Unterlagen sollen der Jury ermöglichen, sich ein Bild über die Tätigkeit der Bewerberin/des Bewerbers zu machen. Eine Haftung für den Verlust von Unterlagen kann das Bundeskanzleramt nicht übernehmen. Das eingereichte Material wird nach Verlautbarung der Stipendienzuerkennung im Postweg zurückerstattet. Mit der Annahme des Stipendiums verpflichten sich die Stipendiatinnen und Stipendiaten, bis spätestens einen Monat nach Ablauf des Stipendiums einen dokumentierten Bericht über die erfolgte Tätigkeit der Abteilung II/1 vorzulegen.

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