Werbung
,

Im Steinbruch des Rechts: Auf der Suche nach dem „Künstler“ im Gesetz

Die Vorliebe dieser Kolumne für die Durchleuchtung großer Datenmengen wird nicht verschwiegen. So stellten wir uns diesmal die Frage, wie oft in österreichischen Bundesgesetzen direkt vom „Künstler“(1) die Rede ist. Wir begaben uns dafür in den digitalen Steinbruch des „Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS)“, der Gralsburg rechtsstaatlicher Transparenz: In den Titel eines Bundesgesetzes schafften es die Künstler in den letzten 150 Jahren nur zweimal: Im überlang betitelten Gesetz „betreffend die Eröffnung eines Nachtragscredites zum Staatsvoranschlage für das Jahr 1886 als Subvention an die Genossenschaft der bildenden Künstler Wiens behufs theilweiser Bestreitung der Kosten einer gemeinsamen Betheiligung österreichischer bildender Künstler an der akademischen Jubiläums-Kunstausstellung in Berlin im Jahre 1886“ werden direkt von Kaiser Franz Joseph (am 5. Juli von Bad Ischl aus!) 10.000 Gulden genehmigt. Das republikanisch-knappere „Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz“ regelt die Voraussetzungen für den Erhalt des Zuschusses von derzeit 1.230.-- Euro zu den Versicherungsbeiträgen der KünstlerInnen. Die Sonderregelungen zur Sozialversicherung führen uns auch schnell zur Kernfrage, die die Suche in insgesamt 16 Gesetzen (2) alsbald begleitete: Wo und warum braucht es die spezielle Nennung, wenn doch Gesetze gemeinhin schlicht für ALLE gelten? Kurz gesagt braucht es die Nennung in drei Fällen: Erstens zur Präzisierung dort, wo ohne Künstlernennung eventuell unklar bliebe, wer gemeint ist, oder wo gemeinsame Regelungen sonst unmöglich wären. So im gesamten Universitätsbereich, in dem sehr oft von „Wissenschafterinnen und Wissenschaftern oder Künstlerinnen und Künstlern“ die Rede ist und wo uns das Schürfen im Datenfluss Zufallsfunde wie das Gehaltsschema für UniversitätsprofessorInnen (von 3.015 Euro bis 6.333 Euro brutto je nach Gehaltsstufe) im cool benannten Gehaltsgesetz beschert. Zweitens dort, wo Sonderregelungen notwendig und vertretbar scheinen, wie in der Künstlersozialversicherung, oder wo Ausnahmen auch anderen Tätigkeiten zu Gute kommen, wie im ermäßigten Umsatzsteuersatz für die Umsätze „aus der Tätigkeit als Künstler“, der ebenso für Zirkusaufführungen, den Betrieb von Schwimmbädern, oder für „die Aufzucht, das Mästen und Halten von Tieren .... sowie die Anzucht von Pflanzen“ gilt. Drittens braucht es die Nennung in jenen Fällen, in denen es um die Regelung oder Wahrung berufsspezifischer Eigenheiten geht, wie beim gelockerten Ausfuhrverbot für „die Werke lebender Künstler“ im Denkmalschutzgesetz oder etwa in jener Bestimmung im Arbeitsmarktförderungsgesetz die regelt, dass gewerbliche Arbeitsvermittlung für den Arbeitssuchenden unentgeltlich sein muss „soweit es sich nicht um Künstler oder Sportler“ handelt. So bringt der Streifzug durch die Normen bald ein Dilemma zu Tage, das avancierte Analysearbeit (und Interessensvertretung) im Kunstfeld ohnehin beschäftigt: Wo kann auf Sonderpositionen beharrt werden, die sich aus spezifischen Kunst- und KünstlerInnenbegriffen speisen, und wo – und mit welchen Folgen – muss es um die Gleichstellung aller „Normunterworfenen“ gehen? Aktuelle Beispiele wären etwa die Aufnahmeprüfungen der Kunstuniversitäten, die – bei Erfolg der Studierendenbewegung – einem absolut offenen Universitätszugang geopfert werden müssten, oder die Kritik an der Verschärfung des Aufenthaltsrechts für KünstlerInnen, ein Balanceakt, den etwa die IG Bildende Kunst dadurch meistert, indem sie den Protest konsequent mit der gleichzeitig erhobenen Forderung eines „Bleiberechts für alle“ verknüpft. Selbstverständlich schützt das Mietrechtsgesetz den „Mieter“ und damit auch den „Künstler“ ohne ihn eigens zu nennen und letztendlich nutzt es uns allen, wenn das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch postuliert: „Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten“ Die „Person“ ist mit 3139 Fundstellen der Liebling des Rechts und diese Abstraktionsleistung erinnert uns endgültig daran, dass es nicht die Häufigkeit der Nennung des „Künstlers“ ist, die Qualität und Relevanz gesetzlicher Regelungen für das kulturelle Leben ausmacht, sondern ob eine Gesellschaft in der Lage ist, mit ihren Normen möglichst weitgehende Chancen und Freiheit sowie Schutz und Fürsorge für möglichst viele zu gewährleisten.
Mehr Texte von Martin Fritz

Werbung
Werbung
Werbung

Gratis aber wertvoll!
Ihnen ist eine unabhängige, engagierte Kunstkritik etwas wert? Dann unterstützen Sie das artmagazine mit einem Betrag Ihrer Wahl. Egal ob einmalig oder regelmäßig, Ihren Beitrag verwenden wir zum Ausbau der Redaktion, um noch umfangreicher über Ausstellungen und die Kunstszene zu berichten.
Kunst braucht Kritik!
Ja ich will

Werbung
Werbung
Werbung
Werbung

Ihre Meinung

Noch kein Posting in diesem Forum

Das artmagazine bietet allen LeserInnen die Möglichkeit, ihre Meinung zu Artikeln, Ausstellungen und Themen abzugeben. Das artmagazine übernimmt keine Verantwortung für den Inhalt der abgegebenen Meinungen, behält sich aber vor, Beiträge die gegen geltendes Recht verstoßen oder grob unsachlich oder moralisch bedenklich sind, nach eigenem Ermessen zu löschen.

© 2000 - 2024 artmagazine Kunst-Informationsgesellschaft m.b.H.

Bezahlte Anzeige
Bezahlte Anzeige
Bezahlte Anzeige
Gefördert durch: